Endnutzervereinbarung (EULA)
Endbenutzervereinbarung
Entsprechend unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt diese Endbenutzervereinbarung als Vertragsbestandteil im Falle eines Erwerbs unserer Referenzmikroorganismen.
BITTE LESEN SIE DIESE VEREINBARUNG.
DIESE ENDBENUTZERVEREINBARUNG („VEREINBARUNG“) BESTEHT ZWISCHEN MICROBIOLOGICS, INC. (DER „FIRMA“ ODER „MICROBIOLOGICS“) UND EINER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON ODER KÖRPERSCHAFT (DEM „ENDBENUTZER“ ODER „IHNEN“ ODER „SIE“). DIESE VEREINBARUNG REGELT DIE BEDINGUNGEN, ZU DENEN DER ENDBENUTZER MICROBIOLOGICS-PRODUKTE („PRODUKTE“) VON DER FIRMA, IHREN VERTRIEBSGESELLSCHAFTEN ODER HÄNDLERN GEMÄSS EINER UNTERLIZENZ-VEREINBARUNG (EINER „UNTERLIZENZ“) ODER EINER ÄHNLICHEN VEREINBARUNG KAUFEN KANN. DIESE PRODUKTE UMFASSEN BIOLOGISCHE MATERIALIEN UND MARKENZEICHEN, DIE DER AMERICAN TYPE CULTURE COLLECTION („ATCC“) ODER ANDEREN DRITTPARTEIEN UND KULTURENSAMMLUNGEN GEHÖREN (DIE „ANBIETER VON BIOMATERIALIEN“), DIE DER FIRMA (UND SEINEN UNTERLIZENZNEHMERN) FÜR DIESEN ZWECK EINE LIZENZ ERTEILT HABEN. DIE FIRMA IST BEREIT, DEM ENDBENUTZER DAS RECHT ZUM KAUF UND ZUR NUTZUNG DES PRODUKTS DER FIRMA ZU GEWÄHREN, JEDOCH NUR DANN, WENN DER ENDBENUTZER ALLE BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG AKZEPTIERT. WENN SIE IM NAMEN EINER JURISTISCHEN PERSON HANDELN, DANN VERSICHERN SIE, DASS SIE DIE BERECHTIGUNG HABEN, DIESE IN DEREN NAMEN ABZUSCHLIESSEN. INDEM SIE DIESEN VERTRAG UNTERZEICHNEN UND AN MICROBIOLOGICS (ODER DESSEN UNTERLIZENZNEHMER) ZURÜCKSENDEN ODER AUF DER WEBSEITE VON MICROBIOLOGICS AUF DIE SCHALTFLÄCHE „ICH STIMME ZU“ KLICKEN UND INDEM SIE DIE PRODUKTE BESTELLEN, ANNEHMEN, AUF DIESE ZUGREIFEN UND DIESE VERWENDEN, BESTÄTIGEN SIE ALS ENDBENUTZER, DASS SIE DIESE VEREINBARUNG GELESEN UND VERSTANDEN HABEN UND DASS SIE AN DIESE GEBUNDEN SIND. FALLS DER ENDBENUTZER EINER DER BEDINGUNGEN IN DIESER VEREINBARUNG NICHT ZUSTIMMT, DARF DER ENDBENUTZER DIE PRODUKTE NICHT NUTZEN.
1. NUTZUNGSUMFANG. Sie dürfen die Produkte, die Ihnen geliefert wurden, nur für die Qualitätskontrolle in Ihrem Labor verwenden. Die Produkte sind nicht für den Gebrauch am Menschen bestimmt. Der Endbenutzer stimmt zu, dass mit der Biosicherheitsklasse 2 oder 3 bezeichnete ATCC-Materialien bekannte Pathogene darstellen und dass andere ATCC- Materialien, die nicht so klassifiziert sind, und etwaige Tochterprodukte, abgeleitete oder modifizierte Produkte unter bestimmten Umständen pathogen sein können. Der Endbenutzer trägt das volle Risiko und die volle Verantwortung in Verbindung mit dem Empfang, der Handhabung, der Lagerung, der Entsorgung, dem Transfer und der Verwendung der Produkte. Insbesondere trifft er alle angemessenen Sicherheits- und Handhabungsmaßnahmen zur Minimierung der Gesundheits- und Umweltrisiken. Der Endbenutzer verpflichtet sich, etwaige mit den Produkten und Replikaten oder Derivaten unternommene Handlungen gemäß allen geltenden Richtlinien, Gesetzen und Vorschriften durchzuführen.„Replikat“ bedeutet jedes biologische oder chemische Material, das eine im Wesentlichen unmodifizierte Kopie des Produktes darstellt, insbesondere Material, das durch Wachstum von Mikroorganismen hergestellt wird. „Derivat“ bedeutet jedes Material, das aus den Produkten geschaffen wird und eine unmodifizierte, funktionelle Untereinheit des Produktes darstellt oder wesentlich modifiziert worden ist, um neue Eigenschaften aufzuweisen.
2. BESCHRÄNKUNGEN. Der Endbenutzer darf die Produkte, Replikate oder Derivate weder ganz noch teilweise für andere nutzen, kopieren, modifizieren oder transferieren, außer wenn dies in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist. Das Produkt enthält Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle und Microbiologics und es ist dem Endbenutzer nicht erlaubt, die Produkte, deren Replikate oder Derivate rückzuentwickeln, zu replizieren, zu ändern oder zu manipulieren oder dies einem Dritten zu gestatten. Die dem Endbenutzer unter dieser Vereinbarung gewährten Rechte sind persönliche Rechte des Endbenutzers, und alle Versuche des Endbenutzers, ein Recht, eine Pflicht oder eine Verpflichtung unter dieser Vereinbarung zu übertragen, sind nichtig und beenden diese Vereinbarung. Ein Endbenutzer darf die Produkte, Replikate oder Derivate oder einen Teil derselben keinesfalls vermieten, verpachten, ausleihen, gewinnbringend weiterverkaufen oder
3. EIGENTUM. Die Produkte sind das Eigentum von Microbiologics, ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle und können von Patent-, Urheber-, Geschäftsgeheimnis-, Marken- und anderen Rechten geschützt sein. Die Produkte werden dem Endbenutzer nur zur Verwendung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt, und die Firma, ATCC oder eine andere solche Biomaterialquelle behalten sich alle Rechte vor, die dem Endbenutzer nicht ausdrücklich gewährt
4. KÜNDIGUNG. Diese Vereinbarung endet sofort, ohne dass es einer Kündigung gegenüber dem Endbenutzer bedarf, wenn der Endbenutzer eine Bedingung dieser Vereinbarung verletzt oder der Endbenutzer seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Firma, der Vertriebsgesellschaft oder dem Unterlizenzgeber in Höhe des vollen Verkaufspreises gemäß Kaufvertrag nicht erfüllt. Weiterhin kann im Falle der Kündigung oder des Ablaufs einer Vereinbarung zwischen der Firma, ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle über alle oder eines Teils der Produkte auch das Recht des Endbenutzers auf Zugriff auf und Nutzung der Produkte enden oder
5. HAFTUNGSAUSSCHLUSS. Microbiologics gewährleistet, dass alle Produkte den Spezifikationen des Produktinformationsblattes, dem Analysezertifikat und/oder der Katalogbeschreibung entsprechen, und zwar bis zum Verfallsdatum auf dem Produktetikett. Die einzige Abhilfe bei Verletzung dieser Gewährleistung ist, nach Wahl von Microbiologics, (a) eine Erstattung der vom Endbenutzer bezahlten Gebühr für dieses Produkt (ohne Versand- und Bearbeitungskosten) oder (b) eine Ersatzlieferung des Produktes. Die einzige Abhilfe gilt unter der Bedingung, dass der Endbenutzer die Produkte wie in der Packungsbeilage beschrieben behandelt und lagert. Um die einzige Abhilfe zu erhalten, muss der Endbenutzer den Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist bei der technischen Serviceabteilung von Microbiologics melden. Auf den Produktversandunterlagen wird durch das Verfallsdatum die erwartete Nutzungsdauer angegeben. Dies stellt aber keine Garantie oder eine Erweiterung des Umfangs einer geltenden Garantie dar. WENN OBEN NICHTS ANDERES ANGEGEBEN IST, WERDEN DIE PRODUKTE UND ETWAIGE TECHNISCHE INFORMATIONEN UND HILFESTELLUNG VON MICROBIOLOGICS IM ISTZUSTAND ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG SEITENS MICROBIOLOGICS, ATCC ODER EINER ANDEREN SOLCHEN BIOMATERIALQUELLE WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH IMPLIZIT, INSBESONDERE KEINE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG DER ALLGEMEINEN HANDELSEIGNUNG, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, TYPIZITÄT, SICHERHEIT, GENAUIGKEIT UND NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER.
6. EINHALTUNG DER GESETZE. DER ENDBENUTZER IST ALLEINE FÜR DIE EINHALTUNG ALLER AUSLÄNDISCHEN UND INLÄNDISCHEN, BUNDES-, EINZELSTAATLICHEN UND LOKALEN GESETZE, VERORDNUNGEN UND VORSCHRIFTEN VERANTWORTLICH.
7. EXPORTGESETZE. Die Produkte der Firma unterliegen den US- Exportkontrollgesetzen und können weiteren Export- und Importvorschriften in anderen Ländern unterliegen. Wenn die Firma vor einem etwaigen Zugriff dies nicht ausdrücklich schriftlich genehmigt hat, verpflichtet sich der Endbenutzer, die Produkte unter keinen Umständen, gleich welcher Art, zu exportieren. Der Endbenutzer stellt die Firma, einen etwaigen Unterlizenznehmer in der Vertriebskette, ATCC oder eine andere solche Biomaterialquelle frei und hält diese schadlos, und zwar von allen Ansprüchen, Verlusten, Haftungen, Schadenersatzzahlungen, Bußgeldern, Strafen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Rechtsanwaltskosten), die aus oder in Verbindung mit einer Verletzung von Vertragspflichten des Endbenutzers gemäß diesem Abschnitt
8. VERSICHERUNG DER LABORQUALIFIKATION. Die Mikroorganismen und das nachfolgende Wachstum auf Kulturmedien, die aus den Produkten, Replikaten oder Derivaten abgeleitet sind, gelten als biologisches Risiko. Die Entsorgung solcher Materialien ist behördlich geregelt. Durch Eingehen dieser Endbenutzervereinbarung bestätigt der Endbenutzer, dass seine Laborverfahren der Arbeit mit und Entsorgung von diesen biologisch gefährlichen Materialien entsprechen und dass das Laborpersonal beim Endbenutzer qualifiziert und ordnungsgemäß geschult ist, um lyophilisierte Mikroorganismen zu empfangen, zu verarbeiten und zu lagern. Der Endbenutzer bestätigt, dass die lyophilisierten Mikroorganismen nur für die In-vitro-Verwendung bestimmt sind und nur für diesen Zweck verwendet
9. FREISTELLUNG. Soweit dies die Bundes- und einzelstaatlichen Gesetze der Vereinigten Staaten erlauben, verpflichtet sich der Endbenutzer hiermit, den Unterlizenznehmer, Microbiologics, ATCC oder eine andere solche Biomaterialquelle von allen Ansprüchen, Verlusten, Kosten und Schadenersatzzahlungen (einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten) freizustellen und diese zu verteidigen und schadlos zu halten, die aus oder in Verbindung mit der Nutzung, dem Empfang, der Handhabung, der Lagerung, dem Transfer, der Entsorgung oder sonstigen Aktivitäten in Bezug auf die Produkte entstehen. Jede Lösung eines Anspruchs gemäß dieser Freistellungsvereinbarung erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung von Microbiologics, ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle.
10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG. IN KEINEM FALL IST MICROBIOLOGICS, ATCC ODER EINE ANDERE SOLCHE BIOMATERIALQUELLE HAFTBAR FÜR ETWAIGE INDIREKTE, BESONDERE, BEILÄUFIG ENTSTANDENE ODER FOLGESCHÄDEN JEDER ART IN VERBINDUNG MIT ODER AUS DIESER VEREINBARUNG ODER PRODUKTEN (WEDER VERTRAGLICH NOCH AUFGRUND UNERLAUBTER HANDLUNG, FAHRLÄSSIGKEIT, KAUSALHAFTUNG, GESETZLICH ODER ANDERWEITIG), AUCH NICHT, WENN MICROBIOLOGICS, ATCC ODER EINE ANDERE SOLCHE BIOMATERIALQUELLE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN SCHADENS UNTERRICHTET WORDEN WAREN. DIE GESAMTHAFTUNG VON MICROBIOLOGICS, ATCC ODER EINER ANDEREN SOLCHEN BIOMATERIALQUELLE ÜBERSTEIGT IN KEINEM FALL DIE GEBÜHREN, DIE DER ENDBENUTZER GEMÄSS DIESER VEREINBARUNG IN DEN LETZTEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR EINTRITT DES EREIGNISSES GEZAHLT HAT, VON DEM DER ANSPRUCH HERRÜHRT. Der Endbenutzer vereinbart, dass die in dieser Vereinbarung festgeschriebenen Haftungsbeschränkungen auch dann gelten, wenn eine beschränkte Abhilfe gemäß dieser Vereinbarung ihren Zweck im Wesentlichen verfehlt.
11. GEISTIGES EIGENTUM. Microbiologics, ATCC oder eine andere solche Biomaterialquelle behalten sämtliche Rechte und Eigentumsrechte an den Produkten. Die Produkte unterliegen den Beschränkungen unter dem Punkt „Nutzungsumfang“ oben. Der Endbenutzer bestätigt ausdrücklich, dass Microbiologics alle Rechte und Eigentumsrechte an allen Marken behält, die Microbiologics eingetragen hat oder besitzt, sowie am Microbiologics- Handelsnamen und den Microbiologics-Katalogmarken. Des Weiteren erkennt der Endbenutzer ausdrücklich an, dass ATCC oder eine andere solche Biomaterialquelle sämtliche Rechte und Eigentumsrechte an der Marke von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle, dem Handelsnamen von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle und den Katalogmarken und sämtlichen Marken von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle, die von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle registriert wurden oder in deren Besitz sind, behält, wenn diese mit den Produkten geliefert werden. Der Endbenutzer vereinbart ausdrücklich, Marken von Microbiologics, die Marke von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle, den Handelsnamen von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle oder die Katalogmarken von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle, wenn diese mit den Produkten geliefert werden, auf keine Weise zu nutzen, die mit dem Anbieten, der Vermarktung, der Bewerbung oder dem Verkauf der Produkte, Replikate oder Derivate in Zusammenhang stehen, ohne dafür die vorherige, schriftliche Zustimmung von Microbiologics, ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle eingeholt zu
12. GELTENDES RECHT, GERICHTSBARKEIT UND GERICHTSSTAND. Diese Vereinbarung unterliegt für sämtliche Zwecke den Gesetzen des Staates Minnesota und ist diesen entsprechend auszulegen, in dem Maß als diese Gesetze auf Verträge anzuwenden sind, die gänzlich in Minnesota und von Einwohnern von Minnesota geschlossen werden und erfüllt werden sollen. Sämtliche Rechtsklagen, -verfahren oder -prozesse, die aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, sind in einem US-Bundesgericht in Minneapolis oder St. Paul, Minnesota, oder dem einzelstaatlichen Gericht in Stearns County, Minnesota, einzureichen, und jede Partei dieser Vereinbarung unterwirft sich unwiderruflich der persönlichen, örtlichen und ausschließlichen Zuständigkeit eines solchen Gerichts für eine solche Klage oder ein solches Verfahren und verzichtet auf jedes Recht, das ihr zustehen mag, die Zuständigkeit eines solchen Gerichts für eine solche Klage oder ein solches Verfahren zu übertragen oder zu ändern. Davon ausgenommen sind etwaige Klagen oder Verfahren, die vor ein einzelstaatliches Gericht gebracht werden, bei denen jede Partei das Recht behält, eine solche Klage oder ein solches Verfahren vor ein Bundesgericht in Minnesota zu bringen. Die Parteien vereinbaren, dass die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf auf diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen wird.
13. Kein Verzicht auf Durchsetzung einer Bedingung dieser Vereinbarung stellt einen Verzicht auf eine solche Bedingung in der Zukunft dar.
14. Weder diese Vereinbarung noch ein Recht oder eine Pflicht des Endbenutzers aus dieser Vereinbarung kann vom Endbenutzer ganz oder teilweise ohne die vorherige, schriftliche Zustimmung der Firma, ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle abgetreten werden. Jeder anderweitige Abtretungsversuch ist null und nichtig.
15. SALVATORISCHE KLAUSEL. Sollte ein Teil dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund als ungültig, illegal oder undurchsetzbar betrachtet werden, so betrifft dies nicht die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser Vereinbarung.
16. GESAMTE VEREINBARUNG. Diese Vereinbarung stellt zusammen mit den Produktinformationsblättern der Firma, den Analysezertifikaten bzw. Katalogbeschreibungen die gesamte und ausschließliche Vereinbarung zwischen der Firma und dem Endbenutzer dar und ersetzt alle Angebote oder früheren Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, und jede Kommunikation zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung. Kein Verzicht, keine Änderung oder Zusatz zu dieser Vereinbarung ist gültig, wenn diese(r) nicht schriftlich erfolgt und von einem zeichnungsberechtigten Mitarbeiter der Firma unterzeichnet ist. Der Endbenutzer erkennt an und stimmt zu, dass Microbiologics und ATCC dritte Begünstigte dieser Vereinbarung sind und ihre jeweiligen Lizenzen und Unterlizenzen im Vertrauen auf und mit dem ausdrücklichen Verständnis vergeben, dass der Endbenutzer die Bedingungen dieser Endbenutzervereinbarung eingehalten hat und einhalten wird. Eine Änderung einer die Rechte von ATCC oder einer anderen solchen Biomaterialquelle als dritter Begünstigter betreffenden Bestimmung erfordert ebenfalls die schriftliche Genehmigung von ATCC oder einer anderen solchen
Mit Unterzeichnung der Neukundenerklärung und jedem Bestellvorgang erklärt der Kunde verbindlich auch diese Endbenutzererklärung erhalten, gelesen und verstanden zu haben und diese einzuhalten. Sie ist verbindlicher Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.